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Jugendordnung

Gliederung:

  • Präambel
  • § 1 Name/Mitgliedschaft
  • § 2 Ziele und Inhalte
  • § 3 Selbständigkeit
  • § 4 Wahl- und Stimmrecht
  • § 5 Organe
  • § 6 Jugendmitgliederversammlung
  • § 7 Vorstand
  • § 8 Geschäftsordnung
  • § 9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungsebenen
  • § 10 Änderung der Bezirksjugendordnung
  • § 11 Inkrafttreten

 

Präambel

Die Jugendordnung der DLRG-Jugend Montabaur beruht auf dem für die Ortsgruppenjugend entsprechenden § 11 der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Montabaur e.V. und dem „Leitbild der DLRG-Jugend" vom 19. Mai 2007.
Basierend auf Artikel 3 des Grundgesetzes schließen die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung weibliche und männliche Mitglieder gleichermaßen ein und sind einfachheitshalber in der männlichen Form geschrieben.

 

§ 1 Name / Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) in der Ortsgruppe Montabaur e.V. bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen, unabhängig vom Alter, gewählten Vertreter und benannten Mitarbeiter bilden die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Montabaur e.V. (DLRG-Jugend Montabaur).

 

§ 2 Ziele und Inhalte

Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der DLRG-Jugend bestimmt.

 

§ 3 Selbständigkeit

Die DLRG-Jugend Montabaur arbeitet selbständig und verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

 

§ 4 Wahl- und Stimmrecht

(1) In der DLRG-Jugend Montabaur besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter und Mitarbeiter das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und abzustimmen. Das Recht, gewählt zu werden, beginnt mit 14 Jahren (passives Wahlrecht). Der Vorsitzende und der Leiter für Wirtschaft und Finanzen müssen am Tag der Wahl 16 Jahre alt sein.

(2) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; eine Stimmrechtsübertragung oder ein Depotstimmrecht ist unzulässig.

(3) Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen; eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

(4) Als beschlossen gelten Anträge, die mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt.

(5) Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Wahlen kann nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 5 Organe

Organe der DLRG-Jugend Montabaur sind:
a) Jugendmitgliederversammlung,
b) Vorstand der DLRG-Jugend Montabaur (kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Die Organe der DLRG-Jugend Montabaur tagen grundsätzlich verbandsöffentlich.
Näheres regelt die für die DLRG-Jugend Montabaur anzuwendende Geschäftsordnung (siehe § 8).

 

§ 6 Jugendmitgliederversammlung

(1) Die Jugendmitgliederversammlung ist das höchste Organ der DLRG-Jugend Montabaur. Ihr obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Sie bestimmt auf Grundlage des Leitbildes die Aufgaben der DLRG-Jugend Montabaur.

(2) Sie setzt sich zusammen aus:

- mit Stimmrecht -
a) Den Mitgliedern der Ortsgruppe Montabaur im Alter von 10 - 26 Jahre,
b) den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes der DLRG-Jugend Montabaur.

- ohne Stimmrecht -
c) Den weiteren Mitgliedern des Vorstandes der DLRG-Jugend Montabaur, d) den weiteren Mitgliedern der Ortsgruppe Montabaur.

(3) Die Jugendmitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung hat in Textform mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Die Jugendmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(5) Die Aufgaben der Jugendmitgliederversammlung sind:
a) Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend Montabaur,

b) Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen,
c) Einsetzen von Kommissionen, Berufung der Mitglieder und Entgegennahme ihrer Arbeits- bzw. Abschlussberichte,
d) Entgegennahme der Arbeits- und Kassenberichte des Vorstandes der DLRG-Jugend Montabaur und der Prüfungsberichte der Revisoren,
e) Beschlussfassung über den jährlich vom Vorstand der DLRG-Jugend Montabaur vorzulegenden Haushaltsplan der DLRG-Jugend Montabaur,
f) Entlastung des Vorstandes der DLRG-Jugend Montabaur,
g) Entlastung des Leiters für Wirtschaft und Finanzen für das vergangene Haushaltsjahr,
h) Wahl des Vorstandes der DLRG-Jugend Montabaur,
i) Wahl von mindestens drei Revisoren, von denen mindestens zwei die Prüfung vorzunehmen haben, j) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten in Reihenfolge zum Bezirksjugendtag,
k) Beschlussfassung über Anträge,
l) Änderungen der Jugendordnung der DLRG-Jugend Montabaur,
m) Beschlussfassung über Anträge an die Jugendmitgliederversammlung.

Die Vertretung der Anträge wird in der Jugendmitgliederversammlung umfassend durch den Vorstand der DLRG-Jugend Montabaur wahrgenommen, sofern die Jugendmitgliederversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(6) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendmitgliederversammlung muss eine außerordentliche Jugendmitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten stattfinden.

(7) Die Jugendmitgliederversammlung kann einzelnen gewählten Mitgliedern des Vorstandes der DLRG-Jugend Montabaur dadurch das Misstrauen aussprechen, dass sie mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen einen Nachfolger wählt. Der Abgewählte kann für seine Amtszeit gesondert von der Jugendmitgliederversammlung entlastet werden. Ein Antrag auf Misstrauensvotum kann von jedem stimmberechtigten Mitglied der Jugendmitgliederversammlung gestellt werden und ist fristgerecht zu den Antragsfristen schriftlich mit Nennung des Kandidierenden zu stellen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand der DLRG-Jugend Montabaur ist das Planungs- und Ausführungsgremium der DLRG-Jugend Montabaur. Er ist für die Abwicklung der laufenden Aufgaben der DLRG-Jugend Montabaur nach dieser Jugendordnung und den Beschlüssen der Jugendmitgliederversammlung verantwortlich. Er wahrt ferner die Interessen der DLRG-Jugend Montabaur zwischen den Sitzungen der Jugendmitgliederversammlung. Der Vorstand der DLRG-Jugend Montabaur wird alle drei Jahre gewählt.

(2) Die Einladung zur Vorstandssitzung der DLRG-Jugend Montabaur erfolgt eine Woche vorher durch den Vorsitzenden der DLRG-Jugend Montabaur. Der Vorstand der DLRG-Jugend Montabaur ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(3) Der Vorstand der DLRG-Jugend Montabaur tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(4) Der Vorstand der DLRG-Jugend Montabaur führt die Geschäfte im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes.

(5) Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes der DLRG-Jugend Montabaur muss eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes der DLRG-Jugend Montabaur innerhalb von drei Wochen stattfinden.

(6) Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Leiter für Wirtschaft und Finanzen,
d) bis zu zwei Beisitzern,
e) der Vertretung der Ortsgruppe Montabaur entsprechend der Anzahl der Vertreter der DLRG-Jugend Montabaur im Ortsgruppenvorstand.

(7) Der Vorstand der DLRG-Jugend Montabaur gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.

(8) Zur Bewältigung seiner Aufgaben kann der Vorstand der DLRG-Jugend Montabaur Referenten sowie Arbeits- und Projektgruppen einsetzen. Die Amtszeit der Mitglieder endet spätestens mit der Neuwahl eines neuen Vorstandes der DLRG-Jugend Montabaur.

 

§ 8 Geschäftsordnung

Die DLRG-Jugend Montabaur gibt sich zur Durchführung von Sitzungen und Tagungen eine Geschäftsordnung, die von der Jugendmitgliederversammlung verabschiedet wird. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der DLRG Ortsgruppe Montabaur sinngemäß.

 

§ 9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungsebenen

Die Jugendordnung der DLRG-Jugend Montabaur muss im Einklang mit den Jugendordnungen übergeordneter Gliederungsebenen stehen; daher bedarf sie der Zustimmung der DLRG- Bezirksjugend Westerwald-Taunus. Bestehende Satzungsbestimmungen in der DLRG Montabaur e.V. bleiben hiervon unberührt.

 

§ 10 Änderung der Jugendordnung der DLRG-Jugend Montabaur

Die Änderung der Jugendordnung der DLRG-Jugend Montabaur kann nur von der Jugendmitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung der DLRG Montabaur e.V.. Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einberufung zur Jugendmitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die Jugendordnung der DLRG-Jugend Montabaur ist von der Jugendmitgliederversammlung am 12. Dezember 2015 in Montabaur beschlossen worden.
Die Mitgliederversammlung der DLRG Montabaur e.V. bestätigt diese Fassung der Jugendordnung der DLRG-Jugend Montabaur am 02. September 2016 in Montabaur.

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