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Satzung in der Fassung vom 13.11.2021

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich, humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser Gesellschaft auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbindlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Bereich, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) Ortsgruppe Montabaur e. V. ist als Ortsgruppe eine Gliederung der DLRG e. V. Vereinsregister Berlin (Charlottenburg) Nr. 24198; innerhalb des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. Vereinsregister Mainz Nr. 1292 und des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. Vereinsregister Montabaur Nr. 1622, der einzigen Fortsetzung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. Sie führt die Bezeichnung: „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Montabaur e. V.“ (DLRG Montabaur e. V.).

(2) Die DLRG Montabaur e. V., gegründet 1946, ist im Vereinsregister unter der Nr.: VR 1562 in Montabaur eingetragen. Ihr Vereinssitz ist Montabaur. Sie umfasst das Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Montabaur e. V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:

a. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren am, im und auf dem Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c. Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der Allgemeinen Gefahrenabwehr im Bereich der DLRG Montabaur e. V.

(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG Montabaur e. V. ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

a. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

b. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

c. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

d. Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Einsatztauchern, Bootsführern, Strömungsrettern, Sprechfunkern und die Durchführung des Kleinkinderschwimmens sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse. Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen, sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

e. Zusammenarbeit mit den Institutionen auf Kreisebene,

f. Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen,

g. Mitwirkung im Rahmen des LBKG (Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz) des Landes Rheinland-Pfalz.

(5) Die DLRG Montabaur e. V. vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG Montabaur e. V. tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die DLRG Montabaur e. V. ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der DLRG Montabaur e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Montabaur e. V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Mitgliedschaft und Gliederung

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DLRG Montabaur e. V., können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seinen Aufnahmeantrag die Satzung und Ordnungen der DLRG an und übernimmt alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(2) Der Vorstand der DLRG Montabaur e. V. entscheidet auch über Aufnahme eines Mitgliedes, das bereits in einer anderen DLRG-Gliederung Mitglied ist und überwechseln möchte. Der Vorstand der DLRG Montabaur e. V. behält sich im besonderen Fall das Recht vor, sofern übergeordnete Fakten gegen eine Aufnahme bzw. einen Übertritt sprechen, die Aufnahme bzw. den Übertritt in die DLRG Montabaur e. V. abzulehnen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der DLRG Montabaur e. V. gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird im DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V. durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Delegierten der DLRG Montabaur e. V. werden namentlich in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden. Das Nähere regelt die Satzung des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V.

(2) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentlichen Bezirkstag des DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V.

(3) Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass das jeweilige Mitglied der Erfüllung seiner Beitragspflichten sowie seiner sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DLRG Montabaur e. V. bis zur Eröffnung der jeweiligen Jahreshauptversammlung nachgekommen ist. Die Ausübung des Stimmrechtes eines Mitglieds, das eine oder mehrere der vorgenannten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist ausgeschlossen.

§ 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Montabaur e. V. können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend Montabaur regelt die Jugendordnung der DLRG Montabaur e. V., ersatzweise die Bezirksjugendordnung der Bezirksjugend des DLRG Bezirkes Westerwald-Taunus e. V., ersatzweise die Landesjugendordnung der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Schiedsordnung der DLRG e. V.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Montabaur e. V. abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied, ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG Montabaur e. V. im Übrigen nicht verpflichtet wird.

(6) Der Übertritt in eine andere bedarf der schriftlichen Anzeige an den Vorstand. Der Übertritt wird wirksam, sobald der Nachweis der Mitgliedschaft in der anderen vorliegt. Hiermit endet die Mitgliedschaft in der DLRG Montabaur e. V. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres.

§ 8 Beitrag

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu den bestimmten Zahlungsmodalitäten und Fristen zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.

IV. Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

§ 9 Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

(1) Gründung, Beschluss einer Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. und des DLRG Landesverbands Rheinland-Pfalz e. V.

(2) Sind bestimmte Sachverhalte in dieser Satzung nicht geregelt, gelten insoweit die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

(3) Die DLRG Montabaur e. V. hat dem DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V. Niederschriften über deren Jahreshauptversammlungen binnen zwei Monaten und Jahresberichte, insbesondere technische Berichte, den Jahresabschluss und die Vorstandsliste fristgerecht vorzulegen. Sie hat die festgesetzten Beitragsanteile unter Berücksichtigung der vom DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V. festgelegten Zahlungsmodalitäten und Fristen zu entrichten.

(4) Zur Wahrnehmung und der Berechtigung und Verpflichtung zur Beratung und bei gegebenem Anlass zur Überprüfung der DLRG Montabaur e. V. durch den Vorstand des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. hat die DLRG Montabaur e. V. Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Abschriften und Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder deren Fertigung zuzulassen.

(5) Bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung sowie übergeordnete Satzungen und Ordnungen der DLRG ist der DLRG Bezirk Westerwald- Taunus e. V. gegenüber der DLRG Montabaur e. V. weisungsbefugt.

(6) Werden die vom Vorstand des DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V. erteilten Weisungen nicht befolgt, hat die DLRG Montabaur e. V. kein Stimmrecht. Dies gilt auch, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V. bis zur Eröffnung des jeweiligen Bezirkstages nicht erfüllt sind.

§ 10 Stützpunkte

(1) Die DLRG Montabaur e. V. kann in ihrem Bereich DLRG Stützpunkte bilden, wenn dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG Montabaur e. V. förderlich und aus organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Bildung von Stützpunkten bedarf der Zustimmung des Vorstandes der DLRG Westerwald-Taunus e. V.

(2) Der Stützpunkt ist durch einen Stützpunktleiter zu betreuen. Der Stützpunktleiter ist von der Jahreshauptversammlung der DLRG Montabaur e. V. zu wählen. Die Wahl bedarf der Zustimmung des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. Die Amtszeit des Stützpunktleiters endet spätestens mit Beginn der Neuwahl des Vorstandes der DLRG Montabaur e. V.

(3) Zur Unterstützung des Stützpunktleiters können Mitarbeiter in sinngemäßer Anwendung des § 13 dieser Satzung vom Vorstand der DLRG Montabaur e. V. ernannt werden.

§ 11 Jugend

(1) Die DLRG Jugend Montabaur ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG Montabaur e. V.

(2) Die Bildung und Förderung einer Jugendorganisation in der DLRG Montabaur e. V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit, stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Montabaur e. V. dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG Montabaur e. V.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Montabaur e. V., die von der Mitgliederversammlung der Jugend der DLRG Montabaur e. V. beschlossen wird und der Zustimmung des Vorstandes der DLRG Montabaur e. V., des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. und des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V. bedarf. Ersatzweise vollzieht sich Inhalt und Form der Jugendarbeit nach der Bezirksjugendordnung des DLRG Bezirks Westerwald- Taunus e. V., wiederum ersatzweise nach der Landesjugendordnung des DLRG Landesverbandes Rheinland-Pfalz e. V.

(4) Im Jugendvorstand der Ortsgruppe ist der Vorstand der DLRG Montabaur e. V. durch ein Mitglied stimmberechtigt vertreten. Im Vorstand der DLRG Montabaur e. V. ist der Jugendvorstand der Ortsgruppe durch den Vorsitzenden der Jugend oder seinen Stellvertreter vertreten.

Erster Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgabe

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Montabaur e. V.

(2) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Montabaur e. V. verbindlich für alle Mitglieder der Ortsgruppe. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:

a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend und dessen Stellvertreter;

b. Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter;

c. Entlastung des Vorstandes;

d. Ernennung des Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung;

e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die die Mitglieder ab dem Folgejahr bis zur Neufestsetzung zu zahlen haben sowie der Zahlungsmodalitäten und Fristen;

f. Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses;

g. Beschlussfassung über Anträge;

h. Satzungsänderungen;

i. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;

j. Entscheidung über die Auflösung der DLRG Montabaur e. V.;

k. Wahl der Delegierten, die die DLRG Montabaur e. V. bei allen ordentlichen und außerordentlichen Bezirkstagen vertreten.

§ 13 Einberufung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Zur Mitgliederversammlung muss durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

(3) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie. Stehen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für die Leitung nicht zur Verfügung, hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(5) Eine Mitgliederversammlung kann auch durch den Vorstand des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. einberufen werden, wenn der Vorstand der DLRG Montabaur e. V. einer entsprechenden Aufforderung durch den Vorstand des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. nicht in angemessener Frist nachgekommen ist. Die Einberufung ist zu begründen.

§ 14 Anträge

(1) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich oder in Textform spätestens zwei Wochen, Anträge zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Anträge bekannt zu geben.

(3) Anträge, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eingehen oder in der Versammlung eingebracht werden (Dringlichkeitsanträge) können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit begründet wird und mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4) Dringlichkeitsanträge, die die Wahl des Vorstandes sowie der jeweiligen Vertreter, die Beitragsfestsetzung, Satzungsänderungen und die Auflösung der DLRG Montabaur e. V. zum Inhalt haben, sind nicht zulässig.

§ 15 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Außerordentlichen Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§ 17 Stimmberechtigung

Jedes Mitglied der DLRG Montabaur e. V. nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat eine Stimme.

§ 18 Abstimmung und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ⅓ der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt.

(2) Die Wahlen erfolgen geheim. Wenn kein Mitglied der Jahreshauptversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

(3) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

Zweiter Abschnitt: Vorstand

§ 19 Geschäftsführung und Leitung

Der Vorstand leitet die DLRG Montabaur e. V. im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.

§ 20 Zusammensetzung

(1) Den Vorstand bilden:

a. Der Vorsitzende;

b. Der stellvertretende Vorsitzende;

c. Der Schatzmeister;

d. Der Leiter Ausbildung;

e. Der Leiter Einsatz;

f. Der Leiter Medizin;

g. Der Leiter Verbandskommunikation;

h. Der Vertreter des Jugendvorstands gem. § 11 Abs. 4.

Die unter c) bis g) genannten können einen Stellvertreter haben. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und stellvertretender Schatzmeister dürfen kein weiteres Amt im Vorstand bekleiden; den übrigen Mitgliedern des Vorstandes dürfen höchstens zwei Ämter übertragen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern gilt als vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Abs. 1 Satz 1 a) - g) und die Stellvertreter für die Ämter gemäß Abs. 1 Satz 1 c) - g) werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes endet mit Rücktritt, Abwahl oder Wahl eines Nachfolgers. Die Stimmberechtigung endet mit dem Rücktritt, der vollendeten Abwahl oder mit Beginn der Neuwahlen. Eine Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Abs. 1 Satz 1 a) - g) und die Stellvertreter für die Ämter gemäß Abs. 1 Satz 1 c) - g) werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes endet mit Rücktritt, Abwahl oder Wahl eines Nachfolgers. Die Stimmberechtigung endet mit dem Rücktritt, der vollendeten Abwahl oder mit Beginn der Neuwahlen. Eine Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl oder Wahl eines Nachfolgers. Scheidet der Vorsitzende aus, ist eine Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung unverzüglich durchzuführen.

(6) Der Vorstand kann auf Vorschlag der Leiter Ausbildung oder Einsatz Referatsleiter für besondere Aufgaben, z.B. Kleinkinderschwimmen, das Tauchwesen und/oder das Bootswesen bestellen und abberufen. Der Vorstand kann auf Vorschlag des Leiters Medizin Referatsleiter für besondere Aufgaben, z.B. EH/SAN oder Anti-Doping bestellen und abberufen. Ihre Bestellung endet spätestens mit Beginn der Neuwahl des Vorstandes.

(7) Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden schriftlich oder in Textform einzuladen; sind alle Mitglieder des Vorstands einverstanden, kann auf Ladungsfrist und auf das Erfordernis der Schriftform bzw. Textform für die Einladung verzichtet werden. Der Vertreter eines Mitgliedes des Vorstandes hat nur Stimmrecht, wenn das Mitglied des Vorstandes nicht anwesend ist. Für die Beschlussfassung im Vorstand finden die § 13 und § 14, § 15, § 16 entsprechende Anwendung. Die vom Vorstand bestellten Referatsleiter können zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und haben in ihrem Sachgebiet Rede und Antragsrecht. Über nicht in der Tagesordnung aufgeführt Angelegenheiten kann auf Beschluss der Mehrheit des Vorstandes beraten und beschlossen werden.

§ 21 Beschlussfassung außerhalb von Präsenzveranstaltungen

(1) Versammlungen der Organe können auch als Videokonferenz oder Hybridveranstaltung durchgeführt werden, wenn dies zweckdienlich ist.

(2) Der technische Zugang zu einer Videokonferenz-Plattform ist durch den Bezirk für alle Organmitglieder sicherzustellen.

(3) Die Organmitglieder sind dafür verantwortlich, dass dieser Zugang mit eigenen technischen Einrichtungen genutzt werden kann.

(4) Als Videokonferenz eingeladene Versammlungen sind als Präsenzversammlung durchzuführen, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Organs der Durchführung einer Videokonferenz widerspricht.

§ 22 Aufgaben und Zusammensetzung

Das bei dem DLRG Bezirk Westerwald-Taunus e. V. gebildete Schiedsgericht ist auch innerhalb der DLRG Montabaur e. V. für Verfahren nach der Schiedsordnung der DLRG zuständig. Näheres regelt die Satzung des DLRG Bezirks Westerwald-Taunus e. V. sowie die Schiedsordnung der DLRG.

§ 23 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruchs ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereins- und verbandsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

§ 24 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen und Gremien der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 25 Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e. V.

§ 26 Material

Das zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben benötigte DLRG Material wird von der DLRG vertrieben. Material, das nicht über die DLRG bezogen wird, muss der Gestaltungordnung (Standards) der DLRG entsprechen.

§ 27 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen beschließt gem. § 12 Abs. 2 lit. h die Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Die beabsichtigte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

(3) Der Vorstand der DLRG Montabaur e. V. wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder dem Finanzamt oder der übergeordneten Gliederung aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen.

(4) Der Name DLRG kann von dem DLRG Bundesverband entzogen werden.

§ 28 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der DLRG Montabaur e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Westerwald-Taunus e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, mit der Zweckbindung dieses für die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen zur Bekämpfung des Ertrinkungstodes (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr gemäß § 52 Abs. 2 Ziff. 11 der Abgabenordnung) zu verwenden.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Die Satzung vom 18. September 2015 ist durch die Mitgliederversammlung in Montabaur am 13. November 2021 geändert worden.

(2) Die Satzung ist mit Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 18. September 2015 außer Kraft.

 

Montabaur, 13.11.2021

Genehmigung des Landesverbandes vom 29.11.2022
Eintragung ins Vereinsregister am Amtsgericht Montabaur am 12.12.2022
Freistellungsbescheid des Finanzamtes Montabaur-Diez vom 02.05.2022

Satzung in der Fassung vom 13.11.2021

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